Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Legitimation
§ 246.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte Legitimation mit Lichtbild mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen Organe und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Um die Ausstellung der Legitimationen gemäß Abs. 1 für Gewerbetreibende und für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
(3) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Arbeitnehmer ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 244 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.
(4) Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Legitimation ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 3 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Arbeitnehmer haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080685
alte Dokumentnummer
N5199324902J
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