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§ 241 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 241
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a) entfällt;
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) entfällt,
  5. e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2.

02.12.2019

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