§ 240 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 240

Bestehende Organe der Dienstnehmerschaft bleiben bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem auf Grund dieses Gesetzes neue Organe bestellt sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich bis dahin nach den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten haben.

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