Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
LGBl. Nr. 9/2008
§ 240
Organe der Dienstnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 237 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerschaft zu schaffen.
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