§ 240.
(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig, wer
- a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabebehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;
- b) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt;
- c) Verschlußmittel, die in einem Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;
- d) Räume, Anlagen, Umschließungen oder Vorrichtungen, die durch Verschlußmittel gesichert sind, die in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, so verändert, daß die Verschlußsicherheit nicht mehr gegeben ist;
- e) ohne hiedurch den Tatbestand einer anderen nach den Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen,
- aa) eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
- bb) eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
- cc) eine abgabenrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
- dd) Maßnahmen der in den Abgabenvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.
(2) Die Verwaltungsübertretung wird im Falle des Abs. 1 lit. a mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.
(3) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c, d und e mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro geahndet.
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