§ 23.
(1) Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 434 vom 29.12.2015 S. 558 in der geltenden Fassung, unterliegen, ist die Zollanmeldung in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln (§ 17).
(2) Das Zollamt Linz Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.
Schlagworte
Zollkontingentantrag
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20003315
Dokumentnummer
NOR40185292
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