§ 23 ZollR-DV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 23

(1) § 23.Bei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Art. 308d ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben aufzunehmen.

(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen der dem Zollamt Wels zugeordneten Zollstelle Suben zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 bis 3), wobei jedoch im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 unterbleibt bei automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren und, sofern die Zollanmeldung innerhalb der in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegten Frist erfolgt, bei Zollanmeldungen nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK im Informatikverfahren.

(4) Die dem Zollamt Wels zugeordnete Zollstelle Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)