Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1
§ 23
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug),Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPL) oder einer Linienpilotenlizenz (Flugzeug), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).
(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
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