§ 23 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.2011

Scheine und Berechtigungen gemäß JAR-FCL 1

§ 23

(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Flugzeug) oder einer Linienpilotenlizenz (Flugzeug), einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Berechtigung oder Prüferberechtigung (§ 13 Abs. 3), deren Umfang und Gültigkeitsdauer sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung solcher Lizenzen und Berechtigungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).

(2) Wird in den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) auf die Bestimmungen der JAR-OPS 1 verwiesen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in Verbindung mit der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.

(3) Inhaber einer Lizenz gemäß Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) sind berechtigt, Ultraleichtflugzeuge im Fluge zu führen.

(4) Die zuständige Behörde kann Bestimmungen der JAR-FCL 1, welche Abweichungen oder Ergänzungen zu den Bestimmungen dieser Verordnung beinhalten, in ihrer von den Joint Aviation Authorities mit 1. Dezember 2006 veröffentlichten Fassung (Amendment 7) anwenden. Diese Bestimmungen sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu beachten und sicherzustellen, dass in keine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung bestehenden Berechtigungen nachteilig eingegriffen wird. Bei der Anwendung der Bestimmungen der JAR-FCL 1 (Amendment 7) ist von der zuständigen Behörde darauf zu achten, dass im europäischen Vergleich gleichwertige Sicherheitsstandards gewährleistet werden.

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