Verfall von Teilprüfungen
§ 23
(1) § 23.Bereits bestandene Teilprüfungen
- 1. im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung und
- 2. im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung.
(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.
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