§ 23.
(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf der Eintragungsfrist (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12008933
alte Dokumentnummer
N11977136570
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