§ 23 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 23.

(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenen notwendigen und ordnungsgemäß ausgewiesenen Kosten vom Bund insoweit zu ersetzen, als sie nicht gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung des Volksbegehrens unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn kein Volksbegehren stattgefunden hätte.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (§ 5 Abs. 2) beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen sechs Monaten nach Ablauf des Eintragungszeitraumes (§ 5 Abs. 2) unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12017096

alte Dokumentnummer

N1199855209L

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