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§ 23 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

2. Abschnitt

Themenbereich Versorgungsbilanzen für pflanzliche Erzeugnisse Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 23.

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe und Unternehmen, die Getreide, Ölsaaten, pflanzliche Fette, Öle, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Kartoffelstärke, Reis, Gemüse, Obst, Honig, Zucker, Wein oder Bier herstellen, handeln, verwenden oder lagern.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267634

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