Wiederholung der Richteramtsprüfung.
§ 23
(1) § 23.Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission mit absoluter Stimmenmehrheit die Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Diese Frist ist mit mindestens sechs Monaten und höchstens einem Jahr festzusetzen und sowohl in der Niederschrift als auch im Zeugnis über das Prüfungsergebnis zu vermerken.
(2) Die Richteramtsprüfung darf nur einmal wiederholt werden. § 21 Abs. 3 ist anzuwenden.
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