§ 23 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Wiederholung der Richteramtsprüfung.

§ 23

(1) § 23.Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.

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