§ 23 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Beurteilung der Vorprüfung

§ 23.

(1) Auf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. 1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
  2. 2. im § 25 Abs. 1 an die Stelle der Wendung „Reife- und Befähigungsprüfung oder die Befähigungsprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.

(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124722

alte Dokumentnummer

N7199326974J

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