§ 23 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Beurteilung der Vorprüfung

§ 23.

(1) Auf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. 1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
  2. 2. im § 25 Abs. 1 an die Stelle der Wendung „Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.

(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127255

alte Dokumentnummer

N7199762828J

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