Beurteilung der Vorprüfung
§ 23.
(1) Auf die Beurteilung der Vorprüfung finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 2 und 6 mit der Maßgabe Anwendung, daß
- 1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
- 2. im § 25 Abs. 1 an die Stelle der Wendung „Reife- und Diplomprüfung oder die Diplomprüfung“ das Wort „Vorprüfung“ tritt.
(2) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12127255
alte Dokumentnummer
N7199762828J
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