§ 23 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten Wählerverzeichnisse

§ 23.

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Schlagworte

Wahlberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013920

alte Dokumentnummer

N1199221858J

Zusatzdokumente: Anlage 2 

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