§ 23 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Art der Messung

§ 23.

(1) Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist ein Meßverfahren gemäß den Regeln der Technik, zB gemäß der Richtlinie Nr. 4, „Staubniederschlagsmessung“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, ausgenommen die Bestimmungen hinsichtlich der Meßstellendichte, anzuwenden. Die erforderlichen Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.

(2) Bezüglich der Anforderungen an die Meßstellen gelten die Regeln der Technik, zB die Bestimmungen der Richtlinie 11, „Immissionsmessung des nassen Niederschlages und des sedimentierten Staubes“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142550

alte Dokumentnummer

N8199855002L

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