Verwendung an nicht öffentlichen Schulen
§ 23.
Für die Anwendung der §§ 19 bis 21 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Privat, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung,
Zuweisung, Diensttausch
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101438
alte Dokumentnummer
N6198511266T
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