Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
§ 23.
Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/200. *1), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.
____________________________________________________________________ *1) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.
Das Hochschulgesetz 2005 wurde mit BGBl. I Nr. 30/2006 kundgemacht.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Privat, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung,
Zuweisung, Diensttausch
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40072829
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