§ 23 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23

(1) § 23.Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

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