§ 23 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999). Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.

Die Novellen BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

§ 23.

(1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt

  1. 1. an Pädagogischen Hochschulen durch einen Beschluss der jeweiligen Pädagogischen Hochschulvertretung,
  2. 2. an Fachhochschul-Studiengängen durch einen Beschluß der jeweiligen Fachhochschul-Studiengangsvertretung.

(3) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Klubs zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(4) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

Die Novellen BGBl. I Nr. 1/2005 und BGBl. I Nr. 47/2007 wurden berücksichtigt.

Schlagworte

Fachhochschulstudiengang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128625

alte Dokumentnummer

N7199959758L

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