Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern
§ 23
(1) § 23.Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses dieses Organs. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.
(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtungen erfolgt
- 1. an Akademien durch einen Beschluß der jeweiligen Akademievertretung,
- 2. (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(3) Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.
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