§ 23 GTelG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Zugangsportal

§ 23.

(1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich ein Zugangsportal zu

  1. 1. ELGA und
  2. 2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts
  1. zu betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß §§ 15 und 16 an.

(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,

  1. 1. die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und
  2. 2. die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40254072

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