§ 23 GTelG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2020

Zugangsportal

§ 23.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.

(2) Dieses Gesundheitsportal ist das Zugangsportal von ELGA, das

  1. 1. die Überprüfung der eindeutigen Identität der ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten und
  2. 2. Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß §§ 15 und 16 anbieten

(3) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter dürfen über das Zugangsportal auf ELGA-Gesundheitsdaten von ELGA-Teilnehmer/inne/n nur unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugreifen.

(4) Das Gesundheitsportal kann den Zugang zu anderen gesundheitsbezogenen elektronischen Diensten anbieten.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226803

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