§ 23 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Sozial- und Wirtschaftsdienst

§ 23.

(1) Dem Sozial- und Wirtschaftsdienst sind jene Verwaltungsdienste zuzuordnen, deren Ausübung Kenntnisse in Teilgebieten der Sozial- beziehungsweise Wirtschaftswissenschaften erfordert, sofern nach der Anlage zu dieser Verordnung keine anderen Gegenstände für die betreffende Verwendung in Betracht kommen.

(2) § 12 ist auf den Gegenstand “Wirtschaftslehre" sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099377

alte Dokumentnummer

N61980115180

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