Sozial- und Wirtschaftsdienst
§ 23.
(1) Dem Sozial- und Wirtschaftsdienst sind jene Verwaltungsdienste zuzuordnen, deren Ausübung Kenntnisse in Teilgebieten der Sozial- beziehungsweise Wirtschaftswissenschaften erfordert, sofern nach der Anlage zu dieser Verordnung keine anderen Gegenstände für die betreffende Verwendung in Betracht kommen.
(2) § 12 ist auf den Gegenstand “Wirtschaftslehre" sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099377
alte Dokumentnummer
N61980115180
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