Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Sozial- und Wirtschaftsdienst
§ 23.
(1) Dem Sozial- und Wirtschaftsdienst sind jene Verwaltungsdienste zuzuordnen, deren Ausübung Kenntnisse in Teilgebieten der Sozial- beziehungsweise Wirtschaftswissenschaften erfordert, sofern nach der Anlage zu dieser Verordnung keine anderen Gegenstände für die betreffende Verwendung in Betracht kommen.
(2) § 12 ist auf den Gegenstand „Wirtschaftslehre“ sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40036656
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