Prüfungskommissionen
§ 23.
(1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden, bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten, durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12100992
alte Dokumentnummer
N61984119250
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