§ 23 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Prüfungskommissionen

§ 23.

(1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden und jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten oder Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.

(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098307

alte Dokumentnummer

N61978111030

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