Prüfungskommissionen
§ 23.
(1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission zu errichten
für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark bei der Post- und Telegraphendirektion in Graz,
für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg bei der Post- und Telegraphendirektion in Innsbruck,
für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten bei der Post- und Telegraphendirektion in Klagenfurt,
für das Gebiet der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg bei der Post- und Telegraphendirektion in Linz,
für das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Post- und Telegraphendirektion in Wien.
(2) Für Teilnehmer an einem Grundausbildungslehrgang richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission nach dem Ort, an dem der Lehrgang abgehalten wird.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(4) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.
(5) Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12100959
alte Dokumentnummer
N61984118900
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)