§ 23 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Prüfungskommissionen

§ 23.

(1) Für die Dienstprüfung ist bei der jeweiligen nachgeordneten Dienstbehörde je eine Prüfungskommission

  1. 1. für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark
  2. 2. für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg
  3. 3. für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten
  4. 4. für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich
  5. 5. für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg
  6. 6. für das Gebiet der Bundesländer Wien Niederösterreich und Burgenland

zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, PT 1 oder PT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nur bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 oder 1.2 BDG 1979 bestellt werden.

(4) Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109402

alte Dokumentnummer

N6199439884J

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