§ 23 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.1990

Prüfungskommissionen

§ 23.

(1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission zu errichten

für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark bei der Post- und Telegraphendirektion in Graz,

für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg bei der Post- und Telegraphendirektion in Innsbruck,

für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten bei der Post- und Telegraphendirektion in Klagenfurt,

für das Gebiet der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg bei der Post- und Telegraphendirektion in Linz,

für das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Post- und Telegraphendirektion in Wien.

(2) Für Teilnehmer an einem Grundausbildungslehrgang richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission nach dem Ort, an dem der Lehrgang abgehalten wird.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(4) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, PT 1 oder PT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nur bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 oder 1.2 BDG 1979, bestellt werden.

(5) Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104477

alte Dokumentnummer

N6199011110H

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