§ 23.
(1) Die Dienstprüfungen für die in § 1 genannten Bediensteten sind vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommmission bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenates und die beiden weiteren Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates ist aus dem Kreis der Vortragenden im jeweiligen Ausbildungslehrgang zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40037878
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