§ 23 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

§ 23.

Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Grundausbildungslehrgang absolviert hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002092

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