§ 23.
Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Grundausbildungslehrgang absolviert hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002092
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)