§ 23.
(1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.
(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40009352
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