IV. Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23
(1) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 und des § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 tritt mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(3a) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 8, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1998, § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3b) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 umzustellen.
(3c) Die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 746/1996 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 umfaßt auch die Abgabe von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze).
(3d) § 22 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1a und § 23 Abs. 7 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt I kundgemacht wurde, in Kraft.
(3e) § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 und § 8 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/1999 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3f) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/1999 umzustellen; dabei sind die bis dahin bereits geleisteten Vorschüsse auszugleichen.
(3g) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 tritt mit 1. Jänner 1999, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 21a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 umzustellen.
(3h) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Jänner 2000, § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(3i) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist die motorbezogene Versicherungssteuer zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) in den Monaten
Jänner bis September 2000 im Verhältnis 50 : 50, in den Monaten
Oktober bis Dezember 2000 im Verhältnis 76,459 : 23,541 zu teilen.
(3j) § 22 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 folgenden Tag in Kraft.
(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(5) In der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 sind
- 1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
- 2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, nicht anzuwenden.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
- b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
- d) der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Auswahl der Vorhaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 3,
- e) der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 2 und des § 23 Abs. 5 Z 1,
- f) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 5 Z 2.
- g) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 8 Abs. 5 letzter Satz.
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