§ 23 FAG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

IV. Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 23

(1) § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 und des § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 tritt mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.

(5) In der Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 sind

  1. 1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
  2. 2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, nicht anzuwenden.

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. a) der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
  2. b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 3, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
  3. c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
  4. d) der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Jugend und Familie hinsichtlich der Auswahl der Vorhaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 3,
  5. e) der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 2 und des § 23 Abs. 5 Z 1,
  6. f) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 5 Z 2.

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