IV. Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23
(Anm.: Abs. 1 bis 3 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)(4) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder auf spätere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 5 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft getreten)
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