§ 23 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 23.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40228780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)