Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
§ 23.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) Nr. 278/2011 über die Festlegung unionsweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 130 S. 1, mit Verordnung nähere Vorschriften für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere zu regeln:
- 1. der Bezugszeitraum, dessen Aktivitätsraten für die kostenlose Zuteilung maßgeblich sind, sowie die Determinierung jener Fälle, in denen von diesem Bezugszeitraum abgewichen wird;
- 2. die Erhebung von Daten, die zur Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge erforderlich sind, einschließlich der Anforderungen an diese Daten;
- 3. die nähere Determinierung der Anforderungen an die Prüfung der Daten durch unabhängige Prüfeinrichtungen;
- 4. produktbezogene Referenzwerte je erzeugter Produkteinheit, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Tonne;
- 5. ein Referenzwert für messbare Wärme, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;
- 6. ein Referenzwert für Brennstoffeinsatz, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;
- 7. die Determinierung jener Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Referenzwerten gemäß Z 4 bis 6 ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen;
- 8. die Methode der Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge;
- 9. die jedes Jahr auf die Zuteilungsmenge anzuwendenden Prozentsätze für die Sektoren und Teilsektoren, für die kein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; dieser Prozentsatz beträgt im Jahr 2013 80% der Menge, die gemäß Z 1 bis 8 berechnet wird. Bis zum Jahr 2020 ist die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr um den gleichen Betrag bis auf 30% dieser Menge zu verringern;
- 10. ein Verzeichnis der Sektoren oder Teilsektoren, für die gemäß Art. 10a Abs. 13 der Richtlinie 2003/87/EG ein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; für Anlagen in solchen Sektoren oder Teilsektoren beträgt abweichend von Z 9 im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre die vorläufige kostenlose Zuteilung 100% der Menge, die auf Grundlage von Z 1 bis 8 berechnet wurde;
- 11. nähere Bestimmungen betreffend wesentliche Kapazitätserweiterungen, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate;
- 12. genauere Vorschriften für die Zuteilung an neue Marktteilnehmer, einschließlich Berechnungsmethoden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132376
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)