§ 23 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 23.

(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

  1. 1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
  2. 2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
  3. 3. den Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System herzustellen;
  4. 4. Erzeugungsanlagen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Anspruch zu nehmen (wirtschaftlicher Vorrang) und im Rahmen des wirtschaftlichen Vorrangs den Grundsätzen der Bevorzugung erneuerbarer Energieträger, von Abfällen oder Anlagen, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, unter besonderer Beachtung des § 19 Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch keine Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, insbesondere der Versorgungssicherheit erfolgt;
  5. 5. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
  6. 6. den Betreibern von Verteilernetzen, hinsichtlich jener Strommenge, welche Endverbraucher, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 sind, innerhalb ihres Verteilersystems verbrauchen, den zugelassenen Kunden, den unabhängigen Erzeugern, den Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39 und 41 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
  7. 7. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen;
  8. 8. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen.

(2) Die für die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 3 erforderliche elektrische Energie ist aufzubringen durch:

  1. 1. die Erzeugung in Stromerzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Übertragungsnetzes verfügungsberechtigt ist;
  2. 2. den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;
  3. 3. Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Übertragungsnetzes abgedeckten Systems auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Übertragungsnetzes.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090663

alte Dokumentnummer

N5199853388L

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