2a. Abschnitt Übertragungsnetze Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 23.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,
- 1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;
- 2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
- 3. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
- 4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;
- 5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen;
- 6. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen;
- 7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40013122
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