§ 23
(1) § 23.Einschichtfilter können als Einstromfilter oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.
(2) Bei Einstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen. In Salzwasserbädern muß die Filtergeschwindigkeit um mindestens 25% vermindert werden.
(3) Bei Mehrstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 13 m/h betragen. In Salzwasserbädern dürfen Mehrstromfilter nicht verwendet werden.
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