§ 23 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 23

(1) Einschichtfilter können als Einstromfilter oder Mehrstromfilter ausgeführt sein.

(2) Bei Einstromfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 mm bis 1,25 mm oder 1 mm bis 2 mm, jedenfalls so, dass die Filterbettausdehnung gemäß § 25 Abs. 3 erreicht wird, in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen. In Salzwasserbädern muss die Filtergeschwindigkeit um mindestens 25% vermindert werden.

(3) Bei Mehrstromfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 mm bis 1,25 mm oder 1 mm bis 2 mm, jedenfalls so, dass die Filterbettausdehnung gemäß § 25 Abs. 3 erreicht wird, in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 13 m/h betragen. In Salzwasserbädern dürfen Mehrstromfilter nicht verwendet werden.

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