Studienassistenten
§ 23
(1) § 23.Studienassistenten sind teilbeschäftigte Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden. Als Studienassistenten können Studierende aufgenommen werden, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.
(2) Studienassistenten sind auf Vorschlag des Akademiekollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf bestimmte Zeit aufzunehmen.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)