Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Studienassistenten
§ 23
(1) § 23.Studienassistenten sind Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und vom Akademiekollegium auf Vorschlag des Leiters der betreffenden Meisterschule bzw. des betreffenden Instituts bestellt werden. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen.
(2) Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. Für die Tätigkeit als Studienassistent gebührt eine Abgeltung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)