§ 23 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

4. Abschnitt

Verletzungsgefährdende, medizinische Abfälle

§ 23.

(1) Kanülen und sonstige verletzungsgefährdende spitze oder scharfe Gegenstände, wie Lanzetten, Skalpelle oder Ampullenreste, sind in Behältern zu sammeln, die ausreichend stich- und bruchfest, flüssigkeitsdicht, fest verschließbar und undurchsichtig sind.

(2) (Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft).

(3) Die Behälter sind vor Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler oder vor Einbringung in die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle dauerhaft fest zu verschließen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40059016

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