§ 236a.
Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.
Schlagworte
Sitzungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40092965
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