§ 236a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 236a.

Macht sich ein Parteienvertreter, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13)

Schlagworte

Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030542

alte Dokumentnummer

N2197523895S

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