§ 236a.
Macht sich ein Parteienvertreter, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im § 235 umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im § 236 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen treffen.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13)
Schlagworte
Sitzungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030542
alte Dokumentnummer
N2197523895S
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